Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften selbst, wenn der Kunde einige Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte selbst dann, wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.


2. Angebote sind sowohl hinsichtlich der Preise als auch der Menge und Lieferzeit freibleibend. Schriftliche, mündliche, telefonische sowie an Reisende oder Vertreter erteilte Aufträge und getroffene Vereinbarungen werden erst mit unserer Genehmigung wirksam. Diese Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragseingang bei uns widersprochen worden ist.

3. Die Kosten für Porto, Fracht, Rollgeld usw. trägt der Käufer mit Übergabe der Sendung an Post oder Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern der Käufer nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erfolgt die Transportversicherung der Sendung zu Lasten des Käufers

4. Der Versand erfolgt in handelsüblicher Weise und ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung, sofern keine besondere Anweisung des Käufers vorliegt.

5. Beschädigte Sendungen müssen vor Abnahme der Waren von der Bahn bzw. dem Spediteur amtlich festgestellt und bescheinigt werden. Aufgrund dieser Bescheinigung ist lt. Eisenbahnverkehrsordnung durch den Käufer Schadensersatzansprüche bei der Güterablieferung der Empfangsstation unverzüglich geltend zu machen. Bei beschädigter Postsendung ist die Annahme zu verweigern und vom Käufer Antrag auf Schadensersatz bei dem zuständigen Postamt zu stellen.

6. Beanstandungen sichtbarer Mängel der Ware müssen, soweit wir sie zu vertreten haben, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen. Im Falle einer berechtigten Beanstandung haben wir das Recht gegen Rückgabe der beanstandeten Ware, die unserer Genehmigung bedarf. Mangelfreie Ware zu liefern bei gefärbter Ware gelten kleine Abweichungen in der Farbe nicht als Mängel, weitergehende Ansprüche insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz irgendwelcher Art – darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie z. B. entgangener Gewinn, Folgeschäden etc. sowie Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Ausführung des Nachlieferrechts sind ausgeschlossen.

7. Wir werden uns bemühen, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Im Falle von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Höhere Gewalt oder Nichtbelieferung von unseren Unterlieferanten sind wir berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz erheben oder Nachlieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Das Gleiche gilt auch für alle anderen Fälle, in denen durch Behinderung, die von uns nicht zu vertreten ist, die Lieferung verzögert oder unmöglich wird. Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er ausdrücklich eine Lieferfrist als bindend vereinbart hat, diese von uns nicht eingehalten wird, er uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist, die mit Zugang der Nachfristsetzung an uns beginnt, fruchtlos verstrichen ist.

8. Der Käufer gewährt uns ein Rücktrittsrecht, wenn sich nach erfolgter Bestätigung des Auftrages aufgrund eingeholter Auskünfte oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen eine Gefährdung des Zahlungsanspruches herausstellt oder der Käufer mit der Bezahlung anderer Lieferungen in Verzug ist.

9. Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Der Rechnungsbetrag wird unabhängig vom eintreffen der Ware Dato Faktura fällig. Abzug von Porto oder sonstigen Spesen ist nicht zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art oder andere Abzüge sind unzulässig. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behalten wird uns ausdrücklich vor. Die Abnahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen sind von Käufer zu tragen und sofort zu entrichten, ein offenes Ziel darf 6 Tage Dato Faktura nicht überschreiten. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Geschäftsleitung.
Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sind zu berechnen; wenn das jeweilige Zahlungsziel überschritten ist, die Zinsen sind sofort fällig. Retouren werden grundsätzlich als Gutschrift behandelt.

10. Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch im Rahmen eines ordungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerungen gilt folgende Ergänzung. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung der Forderung des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Befugnisse des Käufers, im ordungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zu Abwendung des Konkurses beantragt wird.
Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtete auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unbearbeitet Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt. (§254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch für den Verkauf vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der Sache verarbeitet worden ist beschränkt. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellungen dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehalte, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übergeben, sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers eventuell Verbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung) so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

11. Die Regelung von Streitigkeiten erfolgt durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht, wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

12. Die Lieferung erfolgt ab Werk, zzgl. Versandkosten/Karton. Mindestbestellwert: EUR 75,00. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes berechnen wir EUR 15,00 Bearbeitungsgebühr.

13. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige nicht unverzüglich erfolgt. Mit dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung der Ware gilt diese spätestens als genehmigt.

14. Wir verurteilen den nach europäischem Recht verbotenen Lebendrupf.
Wir verpflichten uns zudem:
- tierquälerisch gewonnene Daunen und Federn nicht zu verwenden;
- für Bettwaren, die mit dem Federn-Siegel „Traumpass“ gekennzeichnet sind, Federn und Daunen zu verarbeiten, die vom toten Tier gewonnen worden sind;
- nur solche Eiderdaunen zu verwenden, die unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben gewonnen werden;
- die Rückverfolgbarkeit der Daunen und Federn für Bettwaren, die mit dem Federn-Siegel „Traumpass“ versehen sind, entsprechend den Zertifizierungsvorgaben zu dokumentieren;
- den EDFA Traceability Standard zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit einzuhalten.


Gerichtsstand für beide Teile ist Regensburg

 

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